2. Mai 2026
Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI): Rentenpunkte sichern (auch im Ausland)
Die Geburt eines Kindes verändert das Leben. Viele erziehende Personen reduzieren in dieser Zeit ihre Arbeitszeit. Das führt oft zu Sorgen über mögliche Lücken in der Altersvorsorge. Das deutsche Rentenrecht gleicht diesen finanziellen Nachteil durch die sogenannten Kindererziehungszeiten aus.
Viele erziehende Personen wissen jedoch nicht: Diese Zeiten werden nicht automatisch im Rentenkonto gutgeschrieben. Dieser Artikel erklärt einfach, wie Sie Ihre Rentenpunkte sichern. Er zeigt außerdem, was bei einer Kindererziehung im Ausland wichtig ist.
Was sind Kindererziehungszeiten eigentlich genau?
Kindererziehungszeiten (KEZ) sind wichtige Zeiten im deutschen Rentenrecht. Erziehende Personen erhalten diese Zeiten für die Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Dies gilt auch ohne eigene Beitragszahlungen in diesem Zeitraum.
Der Staat übernimmt in dieser Zeit die Rentenbeiträge. Jedes Jahr Kindererziehungszeit bringt aktuell fast einen vollen Entgeltpunkt für die Rente. Ein Entgeltpunkt entspricht der Rente für ein durchschnittliches Einkommen in Deutschland. Oft ermöglichen diese Erziehungszeiten überhaupt erst den grundsätzlichen Anspruch auf eine Rente (die Erfüllung der Wartezeit). Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 56 SGB VI.
Wer hat Anspruch auf die Anrechnung?
Grundsätzlich haben Personen einen Anspruch, wenn sie das Kind in Deutschland erzogen haben und dort gemeldet waren. Es gelten diese Regeln für die Zuordnung:
- Immer nur eine Person: Die Kindererziehungszeit kann zur gleichen Zeit immer nur einer erziehenden Person angerechnet werden.
- Gemeinsame Erziehung: Erziehen zwei Personen das Kind gemeinsam, können sie die Zuordnung frei bestimmen. Dafür ist eine gemeinsame Erklärung bei der Rentenversicherung nötig.
- Keine Erklärung? Ohne gemeinsame Erklärung erhält die Person die Zeiten, die das Kind überwiegend erzogen hat. Die Rentenversicherung prüft dies nach objektiven Kriterien.
- Ausnahmen: Auch Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern oder Großeltern können unter bestimmten Bedingungen Kindererziehungszeiten erhalten.
Wie viel Zeit wird angerechnet (Die "Mütterrente")?
Die Dauer der Anrechnung hängt vom Geburtsjahr des Kindes ab (geregelt in § 249 SGB VI):
- Für Geburten AB 1992: Die Rentenversicherung rechnet bis zu 3 Jahre (36 Monate) pro Kind an.
- Für Geburten VOR 1992: Die Rentenversicherung rechnet bis zu 2,5 Jahre (30 Monate) pro Kind an. Dieser Wert wurde durch neue Gesetze nachträglich erhöht. Diese Erhöhung ist politisch oft als „Mütterrente“ bekannt.
Wichtiger Hinweis: Bei der gleichzeitigen Erziehung mehrerer Kinder (zum Beispiel Zwillinge oder ein weiteres Kind während der ersten Erziehungszeit) verlängert sich die angerechnete Zeit. Es geht keine Zeit für die Rente verloren.
🌟 Achtung Spezialfall: Kindererziehung und Ausland
In der Praxis der internationalen Rentenberatung gibt es oft folgenden Fall: Die erziehende Person hat während der Erziehungszeit im EU-Ausland oder in einem Abkommensstaat gelebt.
Die Frage lautet: Was passiert mit den Kindererziehungszeiten bei einem Wohnsitz zum Beispiel in Frankreich oder in der Schweiz?
Das deutsche Gesetz fordert grundsätzlich eine Erziehung in Deutschland. Das EU-Recht (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) bietet hier jedoch oft Schutz. Unter bestimmten Bedingungen gelten Erziehungszeiten im EU-Ausland wie Zeiten in Deutschland. Das ist oft der Fall bei einer engen Verbindung zum deutschen Rentensystem. Ein Beispiel dafür sind frühere Beitragszahlungen in Deutschland vor der Geburt des Kindes.
Die Prüfung dieser internationalen Anrechnung ist sehr komplex. Es ist ein häufiger Streitpunkt mit der Deutschen Rentenversicherung.
Häufige Fehler & Irrtümer aus der Praxis
Ein sehr häufiger Fehler: Kindererziehungszeiten werden nicht automatisch im Rentenkonto erfasst!
Diese Zeiten müssen Sie aktiv bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Dafür nutzen Sie das Formular V0800. Eine frühzeitige Kontenklärung ist hier sehr wichtig. Das gilt besonders für Kinder mit einem Geburtsjahr vor 1992. Hier fehlen die Anträge oft komplett im Rentenkonto. Warten Sie mit dem Antrag nicht bis zum Beginn Ihrer Rente.
Fazit: So sichern Sie Ihre Rentenansprüche
Verschenken Sie keine Rentenansprüche. Prüfen Sie Ihren aktuellen Versicherungsverlauf bei der Rentenversicherung:
- Sind alle Zeiten der Kindererziehung dokumentiert?
- Ist die Zuordnung zwischen den erziehenden Personen korrekt geregelt?
Haben Sie in verschiedenen Ländern gelebt, gearbeitet oder Kinder betreut? Dann ist eine genaue Prüfung besonders wichtig. So stellen Sie sicher, dass keine internationalen oder EU-rechtlichen Ansprüche verloren gehen.
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